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Wichtige Informationen zum Schulbeginn 2022

Werte Eltern,

wir hoffen, Sie hatten eine angenehme und vor allem erholsame Weihnachtszeit. Im folgenden Beitrag möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Am 3. und 4. Januar 2022 wird eine Notbetreuung OHNE Zugangsvoraussetzung für die Klassenstufen 1 bis 6 sowie alle Klassenstufen der Förderschulen angeboten. Die Öffnungszeiten sind von 06.15 – 16.00 Uhr. Während dessen wird an den Schulen die Infektionslage unter Schülerinnen und Schülern sowie Personal festgestellt, beispielsweise welche Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte aktuell infiziert sind, sich in Quarantäne befinden oder bereits seit kurzem genesen sind.

Die Schulleitung der Grundschule Schmölln hat sich dazu entschlossen, ab dem 5. Januar 2022 Klassenleiterunterricht durchzuführen. Das bedeutet, der Unterricht findet in der 1./2. Klasse von 08.00 – 11.40 Uhr und in der 3./4. Klasse von 08.00 – 12.30 Uhr statt. Auch im Bereich des Hortes wird auf eine Trennung der festen Gruppen geachtet. Die Öffnungszeiten sind von 06.15 – 16.00 Uhr.

In den Thüringer Schulen gilt ab 3. Januar 2022 außerdem für den Unterricht und die Notbetreuung eine strikte Test- und Maskenpflicht (qualifizierte Gesichtsmaske/OP-Maske für alle Schülerinnen und Schüler). Es besteht ein Betretungsverbot für alle Personen, die die verpflichtenden schulischen Testungen oder die Maskenpflicht verweigern. Für diese Schülerinnen und Schüler findet Distanzunterricht statt, an dem sie verpflichtend teilzunehmen haben.

Für den Fall, dass Schulen im Rahmen des eingeschränkten Präsenzunterrichts in den Distanzunterricht wechseln müssen, wird für Kinder von Beschäftigten der kritischen Infrastruktur eine Notbetreuung eingerichtet. Notbetreuung findet in diesem Fall für Kinder in den Klassenstufen 1 bis 6 an allgemein bildenden Schulen sowie in allen Klassenstufen der Förderschulen statt.

Wird aufgrund der Corona-Infektionslage an der Einrichtung nach Entscheidung des zuständigen staatlichen Schulamtes für die gesamte Schule wochenweise Distanzunterricht umgesetzt, so haben Zugang zur Notbetreuung Schülerinnen und Schüler:

  1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
  2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,
  3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder
  4. wenn ein Personensorgeberechtigter

a) an einer Betreuung des Kindes

aa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder
bb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht gehindert ist und

b) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch
andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie

c) im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen

aa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,
bb) Kinder- und Jugendhilfe,
cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ee) Informationstechnik und Telekommunikation,
ff) Medien,
gg) Finanz- und Rechtswesen,
hh) Transport und Verkehr,
ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.

Die Voraussetzungen prüft die Schulleitung.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Homepage des “Thüringer Ministeriums für Bildung Jugend und Sport”.

Wichtige Dokumente zum Download:

Bleiben Sie gesund!
Die Schulleitung

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